Öffentliche Äußerungen von Amtsträgern im In- und Ausland zur Anwendbarkeit der Scharia haben in jüngerer Zeit Irritationen ausgelöst. Aus wissenschaftlicher Sicht ist daher für das deutsche Recht folgendes festzustellen:
Ausgangspunkt:
Jede Rechtsordnung, auch die deutsche, entscheidet alleine darüber, ob und in welchem Umfang fremde Normen auf ihrem Territorium angewandt werden können. Es gibt keinen rechtlichen Multikulturalismus auf dieser entscheidenden Ebene. Andererseits erkennt das deutsche Recht selbst in besonderen Fällen das Bedürfnis nach einer Anwendung fremder Normen an.
Was heißt „Scharia“? Der Begriff wird sehr unterschiedlich verwendet, deshalb besteht eine große Gefahr von Missverständnissen. In einem weiten Sinne bezeichnet Scharia alle religiösen und rechtlichen Normen des Islam sowie die Instrumente ihrer Auffindung und Auslegung. Dazu zählen z.B. Vorschriften über die rituellen Gebete, das Fasten oder die Wallfahrt, aber auch solche über Vertragsrecht, Familien- und Erbrecht oder Strafrecht.
Manche verstehen Scharia in einem engen Sinne, im Wesentlichen beschränkt auf die Bereiche des Familien- und Erbrechts und des Strafrechts. Hier entstehen mit traditionellen, zum Teil auch noch mit modernen Auslegungen rechtskulturelle Konflikte: Die drakonischen Körperstrafen des sogenannten Hudud-Strafrechts (heute noch in einigen islamisch geprägten Staaten angewandt) verstoßen ebenso gegen Grund- und Menschenrechte wie solche Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die eine Ungleichbehandlung der Geschlechter und der Religionen vorsehen. Gegen die Anwendung derartiger Vorschriften in Deutschland richtet sich der sogenannte ordre public, der die geltenden rechtlichen Grundüberzeugungen gegen alle abweichenden Normen durchsetzt.
In welchen Bereichen können Scharia-Normen in Deutschland praktiziert werden?
Nur dort, wo das deutsche Recht selbst dies vorsieht: Aus der Sicht der Rechtsordnung geht es schlicht um die Anwendung eigenen Rechts. Muslime, die sich auf solche Normen berufen, werden dies (auch) als deren „Anwendung“ verstehen. Grundsätzlich sind religiöse Normen (Beten, Fasten etc.) von rechtlichen Normen (Vertragsrecht, Familienrecht, Strafrecht etc.) zu unterscheiden.
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Religiöse Normen
Sie genießen den vom Grundgesetz garantierten – nicht unbeschränkten – Schutz der Religionsfreiheit. Muslime dürfen sich daher z.B. ebenso wie Angehörige anderer Religionen und Weltanschauungen in Deutschland eine geeignete Infrastruktur (Moscheen etc.) aufbauen. Die Religionsfreiheit entfaltet daneben in gewissem Umfang Wirkungen in privatrechtlichen Verhältnissen, z.B. im Arbeitsrecht; auch die religiösen Bedürfnisse von Muslimen müssen hier in einer Abwägung zwischen betrieblichen Belangen und individuellen Bedürfnissen angemessen berücksichtigt werden. -
Rechtliche Normen
Sie können in Deutschland nur in vom Gesetz eng begrenzten Fällen Anwendung finden. Weitestgehend ausgeschlossen ist das Öffentliche Recht einschließlich des Strafrechts. Die Anwendung beschränkt sich daher auf folgende Bereiche:
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Internationales Privatrecht (IPR)
In bestimmten Fällen „internationaler“ (grenzüberschreitender) Lebensverhältnisse sieht das Gesetz (vgl. Artt. 3 ff. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, EGBGB) vor, dass im Ausland wirksam entstandene private Rechtsverhältnisse grundsätzlich auch dann fortbestehen, wenn die Beteiligten nach Deutschland kommen. Dasselbe gilt, soweit sie als Ausländer in Deutschland leben und das IPR anordnet, dass ihre privaten Rechtsverhältnisse nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit zu beurteilen sind. Das gilt im Grundsatz auch für muslimische Ausländer. Allerdings zieht auch hier der ordre public (vgl. Art. 6 EGBGB) Grenzen: Wenn das Ergebnis der Anwendung fremder Normen mit den rechtlichen Grundvorstellungen Deutschlands offensichtlich unvereinbar wäre und ein hinreichender Bezug des Falles zum Inland besteht, dann werden diese Normen doch nicht angewandt. Das betrifft z.B. die genannten Fälle der Ungleichbehandlung von Geschlechtern und Religionen.
Beispiel: das einseitige Verstoßungsrecht des Ehemannes (sogenannter talaq) nach islamischem Recht widerspricht der deutschen Rechtsordnung. Wird es im Ausland nach dortiger Vorstellung wirksam ausgeübt, kommt es darauf an, ob auch nach deutschem Recht die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben gewesen wären bzw. ob die Scheidung im Ergebnis den Interessen der Ehefrau entspricht; dann kann der talaq auch im Inland anerkannt werden, obwohl das Institut als solches nicht akzeptiert wird. Andererseits kann keine Anerkennung erfolgen, wenn die Ehefrau ihre Interessen bei dem Vorgehen nicht wahren konnte. -
Dispositives deutsches Sachrecht
Im Bürgerlichen Recht, das vorwiegend die Rechtsbeziehungen zwischen Privatleuten regelt, werden manche Bereiche der (begrenzten) individuellen Gestaltungsfreiheit geöffnet, z.B. im Vertragsrecht. Die deutsche Rechtsordnung billigt z.B. grundsätzlich Eheverträge, in denen Ehefrauen nach islam-rechtlichen Vorstellungen eine Brautgabe versprochen wird, oder Wirtschaftsverträge, die Zinszahlungen vermeiden wollen. So hat auch das Land Sachsen-Anhalt eine islamische Anleihe zur Kapitalbeschaffung aufgelegt. Anders als z.B. in England dürfen jedoch in Deutschland aus guten Gründen familienrechtliche Streitigkeiten nicht außerhalb staatlicher Gerichte durch anerkannte religiöse Schiedsgerichte entschieden werden. -
Sozialrecht
Außerhalb der eben genannten Bereiche kommt nur in engen Ausnahmefällen die Anwendung ausländischer Rechtsnormen in Betracht. Ein Beispiel ist § 34 Absatz 2 Sozialgesetzbuch I, der zu einer Verteilung von Ansprüchen unter mehreren hinterbliebenen Witwen (oder Witwern) führt und damit auch die traditionelle islam-rechtliche polygame Ehe erfasst.
Ein Beispiel: Umgang mit polygamen Ehen
In Deutschland können rechtswirksam nur monogame Ehen geschlossen werden. Die Eingehung einer polygamen Ehe in der im Inland vorgeschriebenen Form der Eheschließung ist strafbar (§ 172 Strafgesetzbuch). Damit kommt die Ablehnung der deutschen Rechtsordnung gegenüber polygamen Ehen (die auch in der islamisch geprägten Welt selten und z.B. in der Türkei und in Tunesien verboten sind) klar zum Ausdruck.
Wie aber ist mit solchen Ehen zu verfahren, die gemäß der Herkunftsrechtsordnung der Beteiligten dort wirksam geschlossen wurden? Das deutsche Recht unterscheidet hier zwei Fallgruppen:
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Fälle, in denen Beteiligte daraus Privilegien ableiten wollen, die nur Eheleuten zustehen: In diesen Fällen wird die polygame Ehe nicht anerkannt. Das gilt z.B. für den erleichterten Ehegattennachzug ins Inland oder die Mitversicherung von Ehegatten bei der Krankenversicherung.
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Fälle, in denen sich Ehefrauen auf Rechte gegenüber dem Ehemann berufen: Hier hat sich die deutsche Rechtsordnung entschlossen, solchen Frauen Schutz zu gewähren, z.B. im Unterhalts- und Erbrecht oder auch wie erwähnt im Sozialecht, soweit die Ansprüche auf vom Ehemann geleisteten Beiträgen beruhen. Damit ist keine Anerkennung des Instituts der polygamen Ehe verbunden! Die Alternative wäre, den Frauen rechtliche Ansprüche zu versagen, auf deren Bestand sie sich verlassen haben.
Schlussbemerkung:
Diese Ausführungen gelten für die Anwendung fremder Normen generell. Einen erheblichen Teil des Konfliktpotentials könnte man durch eine Gesetzesänderung entschärfen, welche Inlandsfälle von Auslandsfällen passender unterscheidet: Die primäre Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit in wichtigen Teilen des IPR anstelle des Ortes des gefestigten gewöhnlichen Aufenthalts zwingt zur massenhaften Anwendung ausländischer Normen, die teilweise im Widerspruch zu den deutschen Grundüberzeugungen stehen, und eine mühsame Abwendung durch den ordre public. Eine Angleichung an die Regelungen typischer Einwanderungsländer, die solche Kollisionen vermeiden wollen, wäre wünschenswert. Zugleich stellen sich Aufgaben einer muslimischen Bildungsarbeit: In vielen Teilen der islamisch geprägten Welt und vor allem im Westen finden sich Muslime, die auf der Grundlage ihrer Religion neue Interpretationen finden, welche sich in den unverzichtbaren Rahmen den Menschenrechten verpflichteter Rechtsordnungen einfügen. Andererseits besteht noch Informationsbedarf in der Mehrheitsbevölkerung über „unproblematische“ Aspekte der Scharia und den Grundsatz der Religionsfreiheit auch für Minderheiten. Damit würde deutlich, dass deutsches Recht und muslimische Haltungen keineswegs im Gegensatz zueinander stehen müssen.
Weiterführende Literatur des Verfassers:
- pdf-Version dieses Textes
- Islamisierung des deutschen Rechts?, JZ 17/2007, 62. Jahrgang S. 801-806
- Das islamische Recht in Geschichte und Gegenwart (ca. 624 S., erscheint im Januar 2009 bei C.H. Beck München)
- Der Islam – Alltagskonflikte und Lösungen. Rechtliche Perspektiven, 2. Aufl. Freiburg/Br 2001
- Weitere Werke auf meiner
Website unter
Publikationen:
http://www.rohe.jura.uni-erlangen.de/islamedia/publikation/index.shtml
November 2008
Prof. Dr. Mathias Rohe, M.A.
Universität Erlangen-Nürnberg

